3.1 Überblick zu den Immaterialgüterrechten, geistiges Eigentum und gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
In Österreich und Deutschland wird der Begriff „Immaterialgüterrecht“ dem „Recht des geistigen Eigentums“ weitgehend gleichgesetzt. Beim geistigen Eigentum steht eher die sachenrechtliche Komponente im Fokus. Um Abgrenzungen vom allgemeinen Eigentumsbegriff vorzunehmen, war bald statt vom „gewerblichen Eigentum“ vom „gewerblichen Rechtsschutz“ die Rede. Das Urheberrecht zählt allerdings nicht zum gewerblichen Rechtsschutz, weshalb dieses Themengebiet oft „gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“ genannt wird. International findet jedoch eher der Begriff des „geistigen Eigentums“, also „Intellectual Property“ (IP) Verwendung, was für einen breiteren, verfassungsrechtlichen, Eigentumsbegriff spricht und auch das Urheberrecht mit einschließt. • [Fußnote: Herda, Die Unternehmerhaftung im Immaterialgüterrecht (2017) 4.]