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Dokument-ID: 285360
6.4.1 Anmeldepflicht
Ist der Zusammenschlusstatbestand erfüllt, sind die Umsatzschwellen überschritten und besteht eine (potenzielle) Auswirkung auf den inländischen Markt, besteht eine Anmeldepflicht bei der Bundeswettbewerbsbehörde.