5.4.2 Bewertung des Zusammenschlussvermögens
Grundsatz – zwingende Buchwertfortführung
Gem § 24 Abs 2 UmgrStG ist die Buchwertfortführung nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen ist, dass es bei den am Zusammenschluss beteiligten Personen durch den Übertragungsvorgang zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerlasten kommt. Dieses Vorsorgeerfordernis trifft nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht nur begünstigtes, sondern auch sonstiges Vermögen, das in das Gemeinschaftsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft übertragen wird (UmgrStR 2002, Rz 1417a). Nach diesen Ausführungen führt eine Nichtvorsorge hinsichtlich eines Einzelwirtschaftsgutes zur gänzlichen Versagung der Buchwertfortführung (auch für den übertragenen Betrieb) infolge Verletzung der Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung nach § 24 Abs 2 UmgrStG. Das zu übertragende begünstigte Vermögen (inländische bzw ausländische Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) ist in der Zusammenschlussbilanz daher grundsätzlich mit den steuerlichen Buchwerten anzusetzen (§ 24 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 1 UmgrStG), wenn es zu keiner endgültigen Verschiebung von Steuerlasten kommt. Das sind die in der Steuerbilanz des Übertragenden angesetzten Werte.