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Christoph Rechberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.3 Haftung des Kommanditisten

Haftung in der Vor-KG

Die Haftung des Kommanditisten für Geschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in deren Namen geschlossen werden und bis dahin den Komplementären zugerechnet werden, ist im Wesentlichen keine andere als die, welche die Kommanditisten auch sonst trifft. Sofern also der noch nicht eingetragene Kommanditist seine Einlage bis zur Höhe der Haftsumme bereits bezahlt hat, haftet er auch nicht nach § 176 Abs 1 UGB, es sei denn, er hätte das Bezahlte inzwischen wieder entnommen.

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