2.3.2 Fremdhändige Verfügung (§ 579 ABGB)
Rechtsgültigkeit fremdhändiger Verfügungen
Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an zwingende Formvorschriften gebunden. Diese sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, sodass er sie mit Überlegung trifft, andererseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig (2 Ob 106/15z mwN; RIS-Justiz RS0012514).