1.5 Sitz und Sitzverlegung
Gem Art 7 SE-VO muss der Sitz der Gesellschaft in dem Mitgliedstaat liegen, in welchem sich die Hauptverwaltung der SE befindet. Ob Sitz und Hauptverwaltung am selben Ort liegen müssen, obliegt den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Für Österreich bestimmt § 5 Abs 1 SEG, dass als Sitz der Ort zu bestimmen ist, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Aus wichtigem Grund darf jedoch auch von dieser Regelung abgewichen werden.