5.2.9 Besonderheiten des KMG
Die Regeln für das öffentliche Angebot von Veranlagungen und Wertpapieren waren aus historischen Gründen im KMG (alt) weitgehend miteinander verwoben. Durch die nunmehr unmittelbar anwendbare EU-Verordnung 2017/1129, zuletzt geändert durch VO (EU) 2024/2809, war wegen des Doppelregelungsverbots bei unmittelbar anwendbarem EU-Recht das Regime des KMG für das öffentliche Angebot von Wertpapieren weitgehend zu beseitigen und gleichzeitig das bestehende Regime für das öffentliche Angebot von Veranlagungen aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die mittlerweile bestehende Judikatur zum Prospektrecht wurden die Formulierungen der Regelungen für das Veranlagungsregime weitgehend beibehalten. Es ist somit das KMG 2019 nicht mehr für den Bereich der Wertpapiere einschlägig.