4.2.4 Die Gegenleistung
Anwendungsvoraussetzungen: Die Gegenleistung
Gewährung neuer Anteile
Die Einbringung gem Art III UmgrStG setzt das Vorhandensein einer Gegenleistung für die Übertragung des Einbringungsvermögens voraus. Diese hat grundsätzlich nur in Form von neuen (einbringungsgeborenen) Gesellschaftsanteilen der übernehmenden Körperschaft an den Einbringenden zu erfolgen (§ 19 Abs 1 UmgrStG). Die Gewährung anderer Gegenleistungen bzw ein Verzicht auf die Gewährung neuer Anteile ist nur in den in § 19 Abs 2 UmgrStG genannten Fällen zulässig (vgl UmgrStR 2002, Rz 748). Andere als die genannten Gegenleistungen hingegen führen zur Nichtanwendbarkeit des UmgrStG und somit zur verpflichtenden Gewinnrealisierung (vgl UmgrStR 2002, Rz 1003). Weicht hingegen die an sich zulässige Gegenleistung lediglich wertmäßig vom übertragenen Vermögen ab, liegt eine für die Anwendbarkeit des UmgrStG unschädliche Äquivalenzverletzung vor (vgl UmgrStR 2002, Rz 1012).