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Dokument-ID: 281814
7.4.2 Bürgschaftserklärungen
Dieser Tatbestand umfasst alle Arten der Bürgschaft iSd bürgerlichen Rechtes.
Darunter fallen
- die Erklärung über eine Bürgschaft als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB. Bei dieser haftet der Bürge als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld und kann auch primär anstatt des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden,
- die Schadlos- oder Ausfallsbürgschaft nach § 1346 ABGB, bei welcher der Gläubiger den Bürgen erst dann belangen kann, wenn er seine Forderung beim Hauptschuldner nicht hereingebracht hat,
- die Entschädigungsbürgschaft nach § 1348 ABGB, die dann vorliegt, wenn sich jemand einem Bürgen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Bürge (Hauptbürge) aus der von ihm übernommenen Bürgschaft erleiden sollte,
- die Nachbürgschaft, bei der sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für den ersten Bürgen (Vorbürgen) verbürgt.