5.2.3 Voraussetzungen der Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB
Übernahme durch Rechtsgeschäft
§ 1409 ABGB knüpft die Haftung des Erwerbers expressis verbis nicht an eine vertragliche Vermögensübernahme (Riedler, JBl 1992, 563); dennoch setzt § 1409 ABGB einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen (wie zB bei Gebietsabtretungen zwischen Gemeinden) Veräußerungsvertrag voraus. Eine tatsächliche Vermögensübernahme genügt nicht für den gesetzlichen Schuldbeitritt, es muss – in welcher Form auch immer – eine rechtsgeschäftliche Veräußerung vorliegen. § 1409 findet mangels eines Veräußerungsgeschäftes auf Pachtverträge keine Anwendung (Heidinger in Schwimann, ABGB VI3 Rz 10 zu § 1409).