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Dokument-ID: 281877
5.2.1 Haftungstatbestand
Gem § 1409 ABGB haftet der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens den Gläubigern des Veräußerers für die zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. Ist der Erwerber ein naher Angehöriger des Veräußerers iSd § 32 IO, greift nach § 1409 Abs 2 ABGB insofern eine Beweislastumkehr ein, als der Übernehmer beweisen muss, dass ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.