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Dokument-ID: 879699
2.2.10 Nachträglicher Wegfall von Gültigkeitshindernissen (§ 576 ABGB)
Anwendungsbereich
Eine letztwillige Verfügung kann insbesondere wegen Formmängeln, aber auch wegen Willensmängeln oder fehlender Testierfähigkeit ungültig sein. Fallen diese Hindernisse weg, so folgt daraus nicht, dass die Verfügung nunmehr gültig wäre. Vielmehr muss eine neue letztwillige Verfügung getroffen werden, andernfalls kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.