1.2.3 Erbfähigkeit (§ 538 ABGB)
Allgemeines
Erbfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, Erbe zu werden und wird als Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit iSd § 16 ABGB gesehen. Sie setzt sich aus der Rechtsfähigkeit und der Erbwürdigkeit zusammen. Da nach den ErlRV die Erbfähigkeit ohnedies Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit ist, meint § 538 offenbar nicht das positive Vorliegen zweier Voraussetzungen, sondern nur die Voraussetzung der Rechtsfähigkeit und das Nichtvorhandensein (das Fehlen) der Erbunwürdigkeit, sodass die Bestimmung zu lesen ist: „Erbfähig ist, wer rechtsfähig und nicht erbunwürdig ist“ (Welser, Erbrechts-Kommentar § 538 ABGB Rz 2). Rechtsfähig ist jede natürliche und juristische Person mit Ausnahme der GesbR.