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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.5 Beweis der Testierfähigkeit (§ 568 ABGB)

Abgrenzung Testierfähigkeit/Geschäftsfähigkeit

Trotz Vorliegens einer Geschäftsunfähigkeit kann nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Testierfähigkeit unter gewissen Voraussetzungen bejaht werden. Nur eine besonders erhebliche Abschwächung der geistigen Fähigkeiten, die eine Sinnesverwirrung herbeiführt, bewirkt die Testierunfähigkeit; OGH 25.11.1999, 6 Ob 244/99x.

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