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Dokument-ID: 285375
9.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich: Verbände
Begriff des Verbandes
Verbände sind zumindest teilrechtsfähige Organisationen, die als Unternehmensträger infrage kommen. Die wirtschaftliche Zielsetzung des Verbandes ist jedoch nicht entscheidend; so sind auch nicht auf Gewinn gerichtete Verbände vom VbVG erfasst (Hilf, VbVG § 1 Anm 5).