5.2.1 Beteiligungsdefinition
Eine Beteiligung ist gem § 189a Z 2 UGB ein Anteil an einem anderen Unternehmen, der darauf ausgerichtet ist, dauernd dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen. Es muss darüber hinaus aber auch eine Zweckbestimmung verfolgt werden, die in einem Beitrag zur Erreichung der Unternehmensziele des Gesellschafters resultiert. Dieser Beitrag kann bspw durch interdependente Produktionsprogramme, Kooperationen (gemeinsame Aktivitäten bei Einkauf, Produktion, Vertrieb oder Forschung und Entwicklung), faktische Mitsprachemöglichkeiten durch Personalverflechtungen, langfristige Lieferungs- und Leistungsbeziehungen sowie gemeinsame Erschließung neuer Märkte erreicht werden (vgl Winnefeld, Bilanz-Handbuch4, Kapitel M, Rz 666).