2.1 Allgemeines
Geschäftsveräußerung im Ganzen
In Österreich ist die Geschäftsveräußerung im Ganzen ein umsatzsteuerbarer Vorgang, sofern nicht die Regelungen des UmgrStG zur Anwendung kommen (vgl zB UStR 2000, Rz 199). Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt dann vor, wenn entweder ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb (entspricht in vielen Fällen dem Teilbetrieb im Sinne des Ertragssteuerrechts) veräußert wird. Die umsatzsteuerliche Konsequenz einer Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt darin, dass die Geschäftsveräußerung im Ganzen jedenfalls der Sollbesteuerung unterliegt (§ 17 Abs 7 UStG). Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die übertragenen Besitzposten anzusehen (§ 4 Abs 7 UStG, siehe UStR 2000, Rz 676).