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Dokument-ID: 642761
4.2.2 Person des Einbringenden
Anwendungsvoraussetzungen: Person des Einbringenden
Das UmgrStG enthält keine Einschränkung bezüglich des Einbringenden. Einbringender kann jeder Rechtsträger sein, der wirtschaftlicher Eigentümer eines begünstigten Vermögens iSd § 12 Abs 2 UmgrStG ist, insbesondere Einzelunternehmer, einzelne oder alle Mitunternehmer, Mitunternehmerschaften, Körperschaften oder natürliche oder juristische Personen, die aus dem Privatvermögen einbringen (vgl UmgrStR 2002, Rz 646).