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Dokument-ID: 285898
4.2 Anwendungsbereich des UmgrStG
Die Einbringung stellt vom Grundsatz her einen Tauschvorgang iSd § 6 Z 14 lit b EStG dar. Das einzubringende Vermögen wird gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der übernehmenden Körperschaft eingebracht. Unterbleibt eine Anteilsgewährung, besteht die Gegenleistung idR in der Wertsteigerung der bestehenden Anteile.