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Autoren von Fellner - Wratzfeld & Partner (Kanzleiteam) - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.2 Haftung des Veräußerers

Die Betriebsübergangs-RL überlässt es den Mitgliedstaaten, neben der Haftung des Übernehmers der Arbeitsverhältnisse auch eine Haftung des Veräußerers für Verbindlichkeiten vorzusehen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind. Der österreichische Gesetzgeber hat in § 6 Abs 1 AVRAG eine Haftung des Veräußerers zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber für jene Verbindlichkeiten vorgesehen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Maßgeblich für die Haftung ist, wann der Anspruch entstanden ist, nicht aber seine Fälligkeit. Seit der Entscheidung des OGH 5 Ob 114/03f (ecolex 2004, 205; dazu Wratzfeld, Betriebsübergang und Rückgriff auf den Vorpächter, ecolex 2004, 195) ist klargestellt, dass sich die Haftung des Veräußerers auch auf Verbindlichkeiten erstreckt, die erst nach dem Betriebsübergang fällig werden. Der OGH schließt sich damit der überwiegenden Lehre an (Rebhahn, Arbeitsrecht bei Betriebsübergang: Eintrittspflicht bei Insolvenz und Haftungsfragen, JBl 1999, 710 ff und in FN 89 mwN; Gahleitner, Arbeitgeberhaftung bei Betriebsübergang, ecolex 1994, 694; Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes, 62; einschränkend Binder, AVRAG, § 6 Rz 18; aA Schrank, ecolex 1993, 542, und Grillberger, wbl 1993, 314 f), die auch Anwartschaftsrechte, die in der Zeit vor dem Betriebsübergang dem Grunde nach entstanden, aber noch nicht fällig sind, in die Veräußererhaftung des § 6 Abs 1 AVRAG einbezieht. Daraus folgt, dass sich die Haftung danach richtet, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. Entscheidende Bedeutung kommt dabei stets der inneren Rechtfertigung des jeweiligen Anspruches zu, also der Beurteilung, ob der Anspruch bereits während des Vertragsverhältnisses zum Veräußerer – etwa im Sinne einer Anwartschaft – „erdient“ wurde, bzw ob insoweit eine „Gegenleistungsabhängigkeit“ besteht, als der Anspruch dazu dient, beim Veräußerer entstandene Vorteile abzugelten (OGH 9 Ob 17/04x).

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