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Dokument-ID: 284890
Vinkulierung
Beschränkung der Übertragung von Anteilen; die Übertragung wird in der Satzung von der Zustimmung der Gesellschaft, der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats abhängig gemacht (§ 76 Abs 2 GmbHG; § 62 AktG); bei der Aktiengesellschaft ist die Vinkulierung nur bei Namensaktien möglich.