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Dokument-ID: 285397
9.4.5 Zwangsmittel
Anwendung der StPO
Das VbVG enthält keine Sonderregeln über Zwangsmaßnahmen. Somit sind auf juristische Personen insbesondere Personenüberwachungen, Lausch- und Spähangriff, Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Gegenständen, Herausgabepflicht, Durchsuche und Beschlagnahme von Papieren sowie Kontoauskunft und Kontoöffnung anzuwenden.