6.3.3 Kausalität/Adäquanz
Grundsätzlich muss das Verhalten des Veräußerers kausal für den Schaden sein. Jedoch muss nicht immer ausschließlich das Verhalten des (ersatzpflichtigen) Veräußerers selbst ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Es gibt auch Fälle, in denen das Verhalten einer anderen Person ursächlich ist, für deren Verhalten der Ersatzpflichtige haftet. Gem § 1313a ABGB muss sich der Veräußerer das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14, 1356 f).