1.2.6 Erbunwürdigkeit – Straftaten gegen nahestehende Personen oder Pflichtverletzungen im Eltern-Kind-Verhältnis (§ 541 ABGB)
Anwendungsbereich
Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe müssen grundsätzlich testamentarisch mittels einer angeordneten Enterbung ausdrücklich geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstorbene war nicht in der Lage, die Enterbung anzuordnen: Die in § 541 geregelten Erbunwürdigkeitsgründe sind gemäß der RV zum ErbRÄG 2015 nur dann heranzuziehen, wenn der Verstorbene keine Beschränkung der Erbenstellung vornehmen konnte. Dies ist bei Testierunfähigkeit sowie der Unkenntnis über die Umstände, die zur Erbunwürdigkeit geführt haben, der Fall.