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Dokument-ID: 1017292
2.1.2 Die verkäuferseitige Police
Bevor es auch käuferseitige Policen gab, gab es nur die Möglichkeit seitens des Verkäufers, sich gegen die Ansprüche des Käufers wegen der ihn treffenden Haftung aus Garantiezusagen abzusichern.