3.2.3 Teilübertragung des Markenrechtes
Beachtung möglicher Täuschungsgefahr
Bei Unternehmenstransaktionen kann auch beabsichtigt sein, dass es durch die Transaktion zu einer Teilung bzw Teilübertragung von Markenrechten kommt. Dabei ist die Bestimmung des § 11 Abs 2 MSchG zu beachten. Die Teilung des Markenrechts darf nicht dazu führen, dass die (geteilte) Marke nach ihrem Übergang auf den Erwerber geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Das gleiche Erfordernis hat auch der zurückbleibende Teil des Markenrechts zu erfüllen.