3.1 Urheberrecht
Schöpfungsprinzip
Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat (§ 10 Abs 1 UrhG). Da § 1 Abs 1 UrhG eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht. Auch Auftraggeber oder Dienstgeber können das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht originär erwerben (RIS-Justiz RS0076658). Da Rechtsträger von Unternehmen regelmäßig juristische Personen sind, ist beim Unternehmenserwerb zwingend eine genaue Überprüfung erforderlich, welche Rechte an kreativen Leistungen (Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte) dem Zielunternehmen zustehen. Das Urheberrecht selbst und damit die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers entstehen erst dann, wenn das Werk vollendet, also das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung eines Vorstellungsinhaltes durch den Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden ist (RIS-Justiz RS0076796).