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Dokument-ID: 285376
9.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Gerichtliche Straftaten
Unter den Anwendungsbereich des VbVG fallen alle mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen. Das VbVG kennt somit keine Einschränkung auf bestimmte Straftatbestände und umfasst neben den Straftatbestimmungen des StGB auch das gesamte Nebenstrafrecht. Strafbar sind überdies Begehungen und Unterlassungen sowie Vorsatz und Fahrlässigkeitsdelikte.