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Dokument-ID: 768406
8.3 Dingliche Rechte an Liegenschaften
Für den Erwerb von dinglichen Rechten an Liegenschaften bedarf es neben dem Abschluss eines entsprechenden Rechtsgeschäftes (zB Kaufvertrag, Pfandbestellungsvertrag) auch der Eintragung ins Grundbuch. Die Eintragung im Grundbuch übernimmt bei Liegenschaften weitgehend die Funktion des Besitzes, sie ist der Modus. Nur in einigen Ausnahmefällen ist ein Rechtserwerb ohne grundbücherliche Eintragung möglich (zB Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung oder Spaltung).