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Dokument-ID: 286681
7.1.2 Besonderheiten der Spaltung zur Aufnahme
Allgemeines
Das SpaltG enthält im dritten Teil, welcher einzig aus dessen § 17 besteht, Sonderbestimmungen für die Spaltung zur Aufnahme. Auf manche Unterschiede zur Spaltung zur Neugründung wurde bereits hingewiesen. So tritt etwa der Spaltungs- und Übernahmsvertrag an die Stelle des Spaltungsplanes.