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Dokument-ID: 879658
2.2.1 Höchstpersönliche Willenserklärung (§ 564 ABGB)
Der letzte Wille und die Erbeinsetzung müssen höchstpersönlich erklärt und können nicht einer anderen Person vorbehalten werden. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung in diesen Angelegenheiten scheidet daher aus. Dass die Bejahung eines dem Verstorbene gemachten Vorschlags auch nicht ausreicht, wird nun in § 564 und nicht wie bisher in § 565 geregelt.