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Dokument-ID: 282076
8.3.1 Allgemeines
Die Bestimmung des § 130 UGB, die die zwingende, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Gesellschafterhaftung normiert, gilt in Ansehung des Eintritts gem § 161 Abs 2 UGB auch für die Kommanditgesellschaft (vgl Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann [Hrsg], Kommentar zum UGB 12 [2010] § 130 Rz 11). Gem § 161 Abs 2 UGB sind auf die KG die für die OG geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht in dem Abschnitt über die KG selbst etwas anderes vorgesehen ist.