6.4.3 Anfänglich unbehebbare Mängel
Die Gruppe der anfänglich unbehebbaren Mängel ist bei Unternehmenserwerb häufig anzutreffen, da die Unternehmen von den Parteien als Stücksachen (Speziessachen) veräußert werden und die Mängel häufig schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen und überdies unbehebbar sind. Das illustrative Beispiel wäre, wenn bei einem Unternehmen eine zahlenmäßig bestimmte Ertragsfähigkeit zugesichert wurde und es sich im Nachhinein herausstellt, dass die tatsächliche Ertragsfähigkeit geringer ist als die zugesicherte (Puck, Unternehmenskauf, 126).