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Dokument-ID: 286753
7.2.8 Erforderliche Bilanzen bei der spaltenden Körperschaft
Unternehmensrecht
Schlussbilanz
Die spaltende Körperschaft hat gem § 2 Abs 2 SpaltG zum Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen, und zwar auch dann, wenn der Spaltungsstichtag kein Regelbilanzstichtag ist. Wird als Spaltungsstichtag ein Regelbilanzstichtag gewählt, ist die Schlussbilanz mit dem Jahresabschluss ident. Nach der OGH-Judikatur (OHG 11.11.1999, 6 Ob 4/99b) ist auch ein die Schlussbilanz erläuternder Anhang Bestandteil derselben.