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Neu Dokument-ID: 1093296

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.10 Gesamtrechtsnachfolge (§ 547 ABGB)

Universalsukzession

Der Erbe erwirbt den Nachlass erst mit der Einantwortung, mit der die Vereinigung gem § 1445 ABGB eintritt (RS0012291). Universalsukzession tritt erst mit (formeller) Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ein (OGH 14.7.1987, 5 Ob 65/87).

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