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Dokument-ID: 285808
3.3 Anwendungsbereich des UmgrStG
Art II UmgrStG ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:
- Es liegt einer der im Gesetz aufgezählten Umwandlungsfälle vor (= gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit).
- Es wird ein Betrieb auf die Nachfolgegesellschaft übertragen (= Betriebserfordernis) und
- das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven, einschließlich eines allfälligen Firmenwertes, ist beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt (§ 7 Abs 2 erster Satz UmgrStG).