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Dokument-ID: 282774
1.5.1 Haftung des Erwerbers
Der Erwerber tritt gem § 3 AVRAG in die übergegangenen Arbeitsverhältnisse (grundsätzlich) mit allen Rechten und Pflichten als Arbeitgeber anstelle des Veräußerers des Betriebes ein. Dies bedeutet unter anderem, dass er unbeschränkt für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden und zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen, haftet.