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Neu Dokument-ID: 1093298

Birgit Zettel - Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.12 Begräbniskosten (§ 549 ABGB)

Begräbniskosten iSd § 549 ABGB

Auch die für die Errichtung einer Gruft samt Gruftdenkmal und den Erwerb der Grabstelle aufgewendeten Kosten gehören zu den Begräbniskosten iSd § 549 ABGB (RIS-Justiz RS0014950).

Der Umfang der zu ersetzenden Begräbniskosten richtet sich nach der Ortsgewohnheit sowie dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen (hier: Kosten für Begräbnisfotos) (RIS-Justiz RS0012308).

Einstufung als Erbfallschulden

Begräbniskosten sind Erbfallschulden, dh sie umfassen Verpflichtungen aufgrund des Todes des Verstorbenen.

Angemessenheit und Ortsüblichkeit

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