3.4.4 Bewertungsstichtag
Die künftigen finanziellen Überschüsse sind mittels entsprechenden Diskontierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Als Bewertungsstichtag wird idR der letzte zurückliegende Bilanzstichtag herangezogen, sofern dem Käufer ab diesem Stichtag ein Dividendenanspruch zusteht; sofern dem Verkäufer noch das Ergebnis der Periode, Teile dieses oder gar mehrere künftige Periodenergebnisse zustehen, ist ein allenfalls abweichender (eventuell künftiger) Bewertungsstichtag festzulegen. Bei Bewertungsanlässen aufgrund von Gesellschafterausschlüssen bestimmt sich der Bewertungsstichtag idR am Tag des Ausscheidens des Gesellschafters. Letztlich ist der relevante Bewertungsstichtag einzelfallbezogen zu wählen.