1.3.5 Exkurs: Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Im Hinblick auf die Entscheidung des UFS Wien (21.12.2011, RV/1060-W/09), wonach bei Veräußerung eines Anteiles an einer Immobilien besitzenden vermögensverwaltenden Personengesellschaft die einjährige und nicht die zehnjährige Spekulationsfrist gilt, hat der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2012 in § 32 Abs 2 EStG entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis folgenden Satz eingefügt: „Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.“ Demnach gelten die Immobilienbesteuerungsregeln (aber auch Kapitalvermögensbesteuerungsregeln) auch bei der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (es wird somit eine anteilige Veräußerung von Gesellschaftsvermögen fingiert). Folglich ergeben sich dieselben ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen bei der Veräußerung eines Anteiles an einer vermögensverwaltenden wie bei einer unmittelbaren Veräußerung von Immobilien und Kapitalvermögen. § 32 Abs 2 EStG ist für Einkünfte, die nach dem 31.12.2012 angefallen sind, anzuwenden. Die zitierte Entscheidung des UFS wurde vom VwGH 24.9.2014, 2012/13/0021 aufgehoben, wobei der VwGH begründend unter anderem (gekürzt) wie folgt ausführt: „Dass der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2012 nach den Gesetzesmaterialien ‚klarstellend‘ mit Wirksamkeit ab 2013 die Bestimmung aufgenommen hat, wonach die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter darstelle ändert weiters nichts daran, dass sich diese Beurteilung bereits bisher aus den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen (und der dazu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) ergab.“ Der Bestimmung des § 32 Abs 2 EStG kommt daher auch nach Ansicht des VwGH nur klarstellende Bedeutung zu. Veräußerungen von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind – wie bisher – als anteilige Veräußerung der Wirtschaftsgüter zu behandeln.