6.6.2 Irrtumsarten
Die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit eines Irrtums hängen zentral von dessen „Typ“ ab. Beachtlich ist bei entgeltlichen Geschäften ein „Geschäftsirrtum“ iwS. Dies allerdings nur bei Hinzutreten von Umständen, die es rechtfertigen, den anderen Vertragspartner in seinem Vertrauen auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäfts zu enttäuschen (etwa, wenn der Vertragspartner den Irrtum veranlasst hat). Ein „Motivirrtum“ ist hingegen bei entgeltlichen Geschäften (außer im Falle arglistiger Irreführung) grundsätzlich unbeachtlich. Ein Motivirrtum ist beachtlich, wenn er vom Partner unter List bzw Täuschung herbeigeführt wurde sowie bei unentgeltlichen Geschäften.