Neu
Dokument-ID: 282704
6.6.4 Herbeiführung des Irrtums durch Dritte
Geschäftsgehilfen
Verhandlungen über Unternehmens- bzw Anteilsveräußerungen werden von den Vertragsparteien (bzw von deren Organen) in der Regel nicht allein geführt. Auf beiden Seiten agieren etwa Dienstnehmer, aber auch externe Berater (zB Rechtsanwälte). Bewirken solche „Geschäftsgehilfen“ einen Willensmangel, so wird dies der Vertragspartei, für welche sie tätig wurden, entsprechend den Grundwertungen des § 1313a ABGB so zugerechnet, als ob sie selbst gehandelt hätte.