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Birgit Zettel - Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Erbanfall (§ 536 ABGB)

Erbfall und Erbanfall

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein und ist der zentrale Ausgangspunkt für das gesamte Verlassenschaftsverfahren. Mit dem Erbfall entsteht die Verlassenschaft als juristische Person, die bis zur Einantwortung die Rechtsnachfolge des Verstorbenen übernimmt.

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