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Dokument-ID: 1236470
1.2.14 Erb- und Pflichtteilsverzicht (§ 551 ABGB)
Formpflichten
Der Erbverzicht und der Pflichtteilsverzicht bedürfen der Form des Notariatsaktes oder müssen durch Beurkundung in einem gerichtlichen Protokoll errichtet werden. Zuständig zur Beurkundung des Verzichtsvertrages in einem Gerichtsprotokoll ist jedes Bezirksgericht.