1.7.2 Monistisches System (Art 43–Art 45 SE-VO)
Beim monistischen System werden die Geschäfte der SE einem Verwaltungsorgan übertragen, dessen Mitglieder grundsätzlich von der Hauptversammlung bestellt werden. Unterliegt die SE der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer, so besteht das Verwaltungsorgan zumindest aus drei Mitgliedern. Ansonsten obliegt es dem jeweiligen Mitgliedstaat, eine Mindestanzahl sowie erforderlichenfalls eine Höchstzahl festzusetzen. In Österreich wird das monistische System im 3. Abschnitt des SEG (§§ 38 bis 60 SEG) geregelt, wobei bei satzungsmäßiger Wahl dieses Systems ein Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorzusehen sind.