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Christoph Rechberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.4 Inhalt der Haftung

Erfüllungs- und Haftungstheorie

Die Frage des Haftungsinhaltes ist umstritten. Die eigentliche Problematik betrifft nicht die Geldschulden, sondern sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie insb Werkleistungs-, Herausgabe-, Rechnungslegungs- und/oder Unterlassungsverpflichtungen (Jabornegg, HGB, Rz 14 zu § 128). Nach der herrschenden Erfüllungstheorieschulden die Gesellschafter dasselbe wie die Gesellschaft. Die Haftungstheorie hingegen schränkt die Haftung des Gesellschafters auf das Geldinteresse ein. Der Struktur der OG und dem Normzweck des § 128 UGB entspricht die Erfüllungstheorie besser, da der der Haftungsanordnung des § 128 UGB zugrunde liegende Zweck, wonach die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nicht den Durchgriff auf die Gesellschafter „abschneiden“ soll, bei Annahme von identen Schuldinhalten besser zum Tragen kommt (Jabornegg, HGB, Rz 17 zu § 128). Die Erfüllungstheorie wird auch damit umschrieben, dass insbesondere bei Geldschulden einer OG nur eine Schuld bestehe, für die zwei Haftungsmassen, nämlich das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der Gesellschafter, zur Verfügung stehen (Jabornegg, HGB, Rz 18 zu § 128 HGB).

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