5.2.4 Einschränkung der Haftung
Schuldentilgung mit Kaufpreis
Die Haftung des Unternehmenserwerbers wird – nach der herrschenden Judikatur – insoweit eingeschränkt, als der Kaufpreis zur Befriedigung von Gläubigern des Veräußerers entweder durch den Erwerber selbst oder durch Zahlungen des Erwerbers für Rechnung des Veräußerers direkt an dessen Gläubiger verwendet wird (Reich Rohrwig in Bertl/Mandl, Kauf und Verkauf von Unternehmungen, 96). Die haftungsbefreiende Tatsache, dass das Entgelt für die Vermögensübergabe zur Gänze an Gläubiger des Veräußerers geflossen ist, ist vom Übernehmer des Vermögens zu behaupten und zu beweisen (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, E 5b zu § 1409).