2.2.2 Grenzüberschreitende Verschmelzung von in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gegründeten AG
Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen unter Beteiligung österreichischer Körperschaften ergibt sich innerstaatlich seit 08.10.2004 aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Société Europeen – SE), ABl L 294/1 ff (SE-VO), und des Bundesgesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft Societas Europaea (SE), BGBl Nr I 67/2004. Auf eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung ist im Grundsatz Art I UmgrStG anzuwenden.