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Carl Forche - Veronika Appl - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5.3 Verjährung

Der Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung verjährt nach § 1489 ABGB (und nach § 933a ABGB) in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und spätestens nach 30 Jahren (Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, § 933a Rz 23; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 2). Somit muss der Veräußerer 30 Jahre mit Schadenersatzansprüchen rechnen, wobei durch die Befristung der Beweislastumkehr (gem § 933a Abs 3 ABGB) für den Veräußerer eine Erleichterung eingetreten ist.

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