Aufgriffsrecht
Verbleibende Gesellschafter haben bei Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (oder bei beabsichtigter Veräußerung, bei Tod eines Gesellschafters, bei Machtwechsel im Bereich eines Gesellschafters) das Recht auf Übernahme des Anteiles des kündigenden Gesellschafters; Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag/Satzung oder Syndikatsvertrag. Nach der Judikatur des OGH erfordert die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, mit der ein Aufgriffsrecht verändert oder Satzungsbestandteil werden soll, die Notariatsaktsform. Lediglich die notarielle Beurkundung des Aufgriffsrechts genügt hierbei nicht (= „zweifache Formpflicht“). Ein solcher Formmangel beim Aufgriffsrecht wird geheilt, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Firmenbuch eingetragen wird (OLG Wien 24.06.2008, 28 R 19/08g).